Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besucher der VELTINS-Arena die Geltung der vorliegenden Hausordnungen und Geschäftsbedingungen an:

Die Grundstücks- und Stadionordnung sowie eine Übersicht zum Geltungsbereich können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen:

Grundstücks- und Stadionordnung Juni 2018 (PDF)
Lageplan Geltungsbereich (PDF)

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung der VELTINS-Arena (vgl. § 1 Abs. 1 dieser Grundstücks- und Stadionordnung) erkennen die Besucher der VELTINS-Arena und des von der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Geländes die Geltung der Grundstücks- und Stadionordnung an. Die Besucher verpflichten sich zur Einhaltung der Grundstücks- und Stadionordnung gegenüber dem jeweiligen Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußball-Clubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend auch “Schalke 04”) ist Schalke 04. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf veltins-arena.de und schalke04.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche der VELTINS-Arena, der Nahverkehrsanlage an der Kurt-Schumacher-Straße, des Parkstadions einschließlich der Zuwegungen und Grünflächen südlich der BAB A2, der Parkplatzanlagen nördlich der Willy-Brandt-Allee und westlich der Adenauerallee. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet. Der Teilbereich der VELTINS-Arena, der durch eine Umzäunung eingefriedet ist, ist durch eine gestrichelte Linie im Lageplan dargestellt. Ausgenommen vom Geltungsbereich werden das Kinocenter, das Sport-Paradies, die Gesamtschule Berger Feld, das Kinderhaus „Rasselbande”, die REHA-Klinik, das Hotel sowie das Katastrophenschutzzentrum.
  2. Die Grundstücks- und Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die in der VELTINS-Arena oder auf den Nebenanlagen (Parkplätze, Nahverkehrsanlage) stattfinden.
  3. Diese Stadionordnung kann auch von der Polizei oder den Ordnungsbehörden durchgesetzt werden.

§ 2 Zugelassener Personenkreis

In dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena bzw. einem etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereich im räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

§ 3 Eingangskontrollen

  1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches der VELTINS-Arena bzw. des eingefriedeten Veranstaltungsbereiches verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, der Polizei oder den Dienstkräften der Ordnungsbehörden seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Stadionanlage sowie des eingefriedeten Veranstaltungsbereiches bei den entsprechenden Sportveranstaltungen ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, von den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
  3. Besucher, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 der Grundstücks- und Stadionordnung mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.Generell vom Zutritt zur VELTINS-Arena bzw. einem etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.
  4. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt werden, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
  5. Wer die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches der VELTINS-Arena bzw. eines etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereiches im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
  6. Der Verein FC Schalke 04 spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, homophobe, antisemitische, links- und rechtsextreme Tendenzen aus.
    Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
    Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen.
    Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung

  1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
  2. Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
  5. Während der laufenden Veranstaltungen ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
  6. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die VELTINS-Arena und der eingefriedete Bereich der VELTINS-Arena sowie ggf. ein etwaig eingefriedeter anderweitiger Veranstaltungsbereich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung videoüberwacht.
  7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Fußballveranstaltungen das Tragen eines Gasttrikots in der Nordkurve unerwünscht ist.

§ 5 Verbote

  1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
  1. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen bzw. zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind;
  2. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
  3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  4. Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als „Tetra-Pak”;
  5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke und Taschen größer als DIN-A4-Format;
  6. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  7. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter, sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;
  8. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  9. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
  10. Laser-Pointer;
  11. alkoholische Getränke aller Art;
  12. Drogen;
  13. Tiere;
  14. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie links- und rechtsradikales Propagandamaterial;
  15. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
  16. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
  17. Fotoapparate, Videokameras sowie sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
  18. Fanutensilien, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden.
  19. Powerbanks (ab einer Größe von 10x7x3cm)
  1. Den Besuchern ist weiterhin verboten:
  1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
  2. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
  3. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
  4. das Nächtigen;
  5. Sitze zu besteigen;
  6. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
  7. mit Gegenständen zu werfen;
  8. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;
  9. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Veranstalters Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen;
  10. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
  11. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die vom Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
  12. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie -links und rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
  13. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen;
  1. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
  2. Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.
  3. Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Grundstücks- und Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

§ 6 Zuwiderhandlungen

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 5 dieser Grundstücks- und Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der VELTINS-Arena und dem weiteren Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden.
  2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Grundstücks- und Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich der VELTINS-Arena beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit für Fußballveranstaltungen auch in anderen Stadien ausgesprochen werden.
  3. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
  4. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind.
    Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs.1 Buchstaben a, b, f, l, o.

§ 7 Vertragsstrafen / Verbandsstrafen

  1. Der Besucher ist verpflichtet, an den Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu zahlen, wenn er innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung:
    1. außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
    2. an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der Veltins-Arena (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,
    3. innerhalb der ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht.
  2. Der Veranstalter ist berechtigt, von Besuchern, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung Zugang zur VELTINS-Arena oder zu einem anderen eingefriedeten Bereich innerhalb des Geltungsbereiches der Grundstücks- und Stadionordnung oder zu einem anderen Block oder Platz verschafft haben, als auf ihrem Ticket ausgewiesen ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 300,00 € zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
  3. Führt der Besucher pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) innerhalb der VELTINS-Arena oder auf dem weiteren vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
  4. Wirft der Besucher in der VELTINS-Arena bzw. auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände Gegenstände (z. B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
  5. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt, verwirkt eine Vertragsstrafe in einer Höhe von bis zu 1.000,00 €. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt, werden jedoch gegebenenfalls auf die Vertragsstrafe angerechnet.
  6. Die Regelungen dieser Grundstücks- und Stadionordnung dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen in der VELTINS-Arena bzw. auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern).
    Der Veranstalter weist darauf hin, dass von Verbänden (DFB, DFL, UEFA) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden, wenn Zuschauer in der VELTINS-Arena pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Zuschauer oder das Spielfeld werfen. Der Veranstalter bzw. der Gastverein ist berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen vom Besucher, der die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw. die Gegenstände geworfen hat, ersetzt zu verlangen.

§ 8 Umfang der Haftung des Veranstalters

  1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt. Durch diese Stadionordnung nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Veranstalters für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
  1. Soweit die Haftung für Schäden in § 8 Abs. 1 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen

  1. Jeder Besucher einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena sowie auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
  2. Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§ 10 Ausnahmeregelungen

Im Einvernehmen mit dem Veranstalter, der Polizei und der Feuerwehr kann einzelnen Besuchern der VELTINS-Arena gestattet werden, größere als in § 5 Abs. 1g genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei und der Feuerwehr abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megafone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Grundstücks- und Stadionordnung tritt am 15.06.2018 in Kraft.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des S04-Stores können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen:

AGB S04-Store (PDF)

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Bestellungen im Schalke 04-Online-Shop auf store.schalke04.de (nachfolgend auch: „S04-Store“) sowie alle telefonischen Bestellungen beim Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend „Schalke 04“) und alle Einkäufe in Fanshops und auf der Geschäftsstelle von Schalke 04. 2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Einkäufe, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart wurden. 3. Diese Bedingungen sind aufgeteilt in einen „Allgemeinen Teil“ (Kapitel A), der auf sämtliche Bestellungen im S04-Store, sämtliche telefonischen Bestellungen bei Schalke 04 und sämtliche Einkäufe in Fanshops und auf der Geschäftsstelle Anwendung findet. Das Kapitel B „Besondere Bedingungen: Merchandising“ findet nur Anwendung auf den Erwerb von Merchandising-Produkten im S04-Store und telefonische Bestellungen von Merchandising-Produkten bei Schalke 04. Das Kapitel C „Besondere Bedingungen: Ticketing“ findet nur Anwendung für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten (nachfolgend kurz „Tickets“), gleich auf welchem Vertriebsweg diese Tickets erworben werden, soweit Schalke 04 der Veranstalter der jeweiligen Veranstaltung ist.

A. Allgemeiner Teil

1. Vertragspartner und Verwender
1.1. Merchandising-Produkte: Vertragspartner des Kunden und Verwender dieser AGB beim Verkauf von Merchandising-Produkten ist der Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45891 Gelsenkirchen, Registergericht Amtsgericht Gelsenkirchen, Vereinsregisternummer VR 20822 (nachfolgend auch: „Schalke 04“).
1.2. Tickets: Vertragspartner des Kunden und Verwender dieser AGB beim Verkauf von Tickets für Veranstaltungen in der VELTINS-Arena ist der jeweilige Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. ist Schalke 04, es sei denn in den offiziellen Werbematerialien und auf den Tickets wird ausdrücklich auf einen anderen Veranstalter hingewiesen. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf schalke04.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.
1.3. Parkplatzkarten: Vertragspartner des Kunden und Verwender dieser AGB beim Verkauf von Parkplatzkarten ist Schalke 04, sofern nicht die Veräußerung der Parkplatzkarten ausdrücklich im Namen eines Dritten erfolgt.
1.4.Vertragspartner des Kunden und Verwender dieser AGB werden nachfolgend auch kurz „Verkäufer“ genannt.

2. Vertragsschluss S04-Store, Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes
2.1. Werbung: Der S04-Store und andere Werbung und Hinweise des Verkäufers auf angebotene Waren und Dienstleistungen enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden.
2.2. Angebot; Annahme: Indem der Kunde im S04-Store den Button “Zahlungspflichtig bestellen” anklickt, gibt er ein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Verkäufer zustande, die innerhalb von zehn Tagen erfolgen kann; Versendung und Übergabe der Waren gelten als Annahme.
2.3. Bestelldaten: Die Bestelldaten des Kunden werden beim Verkäufer gespeichert, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht unmittelbar vom Kunden abrufbar. Sollte der Kunde online ein Kundenkonto angelegt haben, bietet der Verkäufer für jeden Kunden einen passwortgeschützten direkten Zugang (“Mein Konto”) an. Hier kann der Kunde bei entsprechender Registrierung Daten über seine abgeschlossenen, offenen und kürzlich versandten Bestellungen einsehen und seine Adressdaten verwalten und abspeichern.
2.4. Ein Vertragsabschluss ist in den folgenden Sprachen möglich: Deutsch und Englisch

3. Fälligkeit der Zahlung, SEPA-Lastschriftmandat
3.1. Fälligkeit: Die Zahlung des Kaufpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versandgebühren ist mit Abschluss des Kaufvertrages fällig.
3.2. SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Verkäufer ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vor Einzug vorab angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verkäufer verursacht wurde.

4. Lieferbedingungen, Versandkosten
4.1. Lieferzeit: Die Lieferzeit beträgt, sofern nicht anders angegeben, 3-5 Tage. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Sonderbestellungen, wie z.B. beflockte Trikots und nach Kundenwunsch bedruckte sonstige Artikel, beträgt die Lieferzeit ca. 10 Tage.
4.2. Selbstbelieferungsvorbehalt: Sollte der Verkäufer ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sein, weil z.B. ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Verkäufer die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden erstattet.
4.3. Mindestbestellwert: Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten. Der Mindestbestellwert beträgt bei einer Lieferadresse in Deutschland € 10,00 und einer Lieferadresse ins Ausland € 50,00.
4.4. Versandkosten: Die Kosten für den Versand an eine Adresse in Deutschland belaufen sich auf € 5,00. Für Lieferungen in das europäische Ausland erhebt der Verkäufer eine Versandkostenpausschale in Höhe von € 13,00 und für Lieferungen in nichteuropäische Länder in Höhe von € 25,00.
4.5. Zahlungsarten: Der Verkäufer bietet für Bestellungen aus Deutschland verschiedene Zahlungsarten an, nämlich Lastschriftverfahren (steht nur registrierten Kunden zur Verfügung), PayPal und Kreditkarte. Für Bestellungen aus dem Ausland bietet der Verkäufer ausschließlich die Zahlung via Kreditkarte an. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird die Kreditkarte des Kunden mit Abschluss der Bestellung belastet, bei Zahlung mittels Lastschriftverfahren wird das Konto des Kunden mit Versand der Ware belastet. Bei Zahlung via PayPal wird der Kunde während des Bestellprozesses automatisch auf die PayPal-Seite weitergeleitet. Der Verkäufer behält sich vor, einzelne Zahlungsarten in Abhängigkeit von einer Bonitätsauskunft auszuschließen.
4.6. Teillieferungen: Sollte der Verkäufer Bestellungen durch Teilleistungen erfüllen, entstehen dem Kunden nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Im Falle von Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, berechnet der Verkäufer für jede Teillieferung Versandkosten.

5. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung
5.1. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers.
5.2. Aufrechnung: Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

6. Haftung
6.1. Die Haftung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Verkäufers für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.2. Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
6.3. Soweit die Haftung für Schäden in Kapitel A, Ziff. 6 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers.

7. Gewährleistung
Der Verkäufer haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungspflicht für vom Verkäufer uns gelieferte Waren 12 Monate.

8. Ergänzungen und Änderungen
Der Verkäufer ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-) Schuldverhältnissen berechtigt, diese AGB und/oder die jeweils gültige Preisliste des Verkäufers mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich (per E-Mail genügt) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Verkäufer hat auf diese Wirkung des ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in Kapitel A Ziff. 13 genannte Kontaktadresse zu richten.

9. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gelsenkirchen zuständige Gericht.

10. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Wenn der Kunde als Verbraucher bestellt und zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

11. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

12. Alternative Streitbeilegung
12.1. Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.
12.2. Der Verkäufer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

13. Kontakt
13.1. Bestellungen, Anfragen, Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des S04-Stores können an folgende Anschrift gerichtet werden: Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon: 01806 | 221904 (€ 0,20 /Anruf aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. € 0,60/Anruf, Ausland abweichend) Telefax: 0209 | 3892 9859; E-Mail: [email protected].

B. Besondere Bedingungen: Merchandising
Das Kapitel B „Besondere Bedingungen: Merchandising“ findet neben dem Kapitel A „Allgemeiner Teil“ nur Anwendung auf den Erwerb von Merchandising-Produkten im S04-Store sowie telefonische Bestellungen von Merchandising-Produkten bei Schalke 04. Es findet keine Anwendung auf den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten.

1. Kontakt
1.1 Das folgende Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45891 Gelsenkirchen, Tel.: 01806 | 22 1904, Fax: 0209 | 3618 9859, [email protected] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

1.2. Hinweis: Vorstehendes Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:

  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • Verträge über den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten (auf die dieses Kapitel B ohnehin keine Anwendung findet).

2. Freiwilliges Rückgaberecht
2.1. Für Einkäufe von Merchandising-Artikeln über den S04-Store sowie telefonische Bestellungen von Merchandising-Produkten bei Schalke 04 gewährt der Verkäufer dem Kunden grundsätzlich – mit Ausnahme der in Kapitel B, Ziff. 2.3 genannten Artikel – neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht ein freiwilliges Rückgaberecht von insgesamt 30 Tagen ab Warenerhalt. Mit diesem Rückgaberecht kann der Kunde sich auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist – siehe Widerrufsbelehrung oben unter Kapitel B, Ziff. 1 – vom Vertrag lösen, indem er die Ware innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt – Fristbeginn am Tag nach Warenerhalt – an den Verkäufer, und zwar konkret an

FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.
Retourenzentrum
Gildeweg 10
46562 Voerde

zurücksendet. Die rechtzeitige Absendung reicht zur Fristwahrung aus. Bedingung für die Ausübung des freiwilligen Rückgaberechts ist jedoch, dass der Kunde die Ware lediglich zur (An)probe, wie in einem Ladengeschäft, getragen/ausprobiert hat und die Ware vollständig, in ihrem ursprünglichen Zustand unversehrt und ohne Beschädigung in der Originalverkaufsverpackung zurückschickt. Im Fall der Rücksendung kann der Kunde den der Bestellung beigelegten Retourenaufkleber verwenden.
2.2. Das gesetzliche Widerrufsrecht (siehe oben unter Kapitel B, Ziff. 1) wird von dem ergänzenden freiwilligen Rückgaberecht nicht berührt und bleibt unabhängig hiervon bestehen. Bis zum Ablauf der Frist für das gesetzliche Widerrufsrecht gelten ausschließlich die dort aufgeführten Bestimmungen. Das freiwillige Rückgaberecht beschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden nicht.
2.3. Vorstehendes Rückgaberecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:

  • Verträge zur Lieferung von Waren, für deren Herstellung oder Verzierung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist – hierzu zählen insbesondere nach Kundenvorgabe beflockte Trikots (auch Trikots, die mit Spielernamen oder Standardemblemen nach Kundenwunsch beflockt werden) und sonstige nach Kundenvorgabe bedruckte Artikel – oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind;
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • Verträge zur Lieferung von TV-Geräten, Smartphones oder Tablets;
  • Gutscheine und Gutscheinkarten mit einem vorgegebenen Geldwert;
  • Verträge über den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten (auf die dieses Kapitel B ohnehin keine Anwendung findet).

C. Besondere Bedingungen: Ticketing

Das Kapitel C „Besondere Bedingungen: Ticketing“ findet neben dem Kapitel A „Allgemeiner Teil“ nur Anwendung auf den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten, soweit Schalke 04 der Veranstalter der entsprechenden Veranstaltung ist. Es findet keine Anwendung auf den Erwerb von Merchandising-Produkten im S04-Store sowie telefonische Bestellungen von Merchandising-Produkten bei Schalke 04.

1. Erwerb von Tickets
1.1. Vereinsmitglieder von Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von Schalke 04 können bei der Ticketvergabe für Fußballveranstaltungen durch den Verkäufer bevorzugt werden.
1.2. Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des VRR kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem jeweiligen Besucher und den von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.
1.3. Einschaltung Dritter: Der Verkäufer kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Verkäufers zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Verkäufers in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen kommt ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem Kunden zustande. Dritte im Sinne der Bestimmung in Satz 1 kann insbesondere die FC Schalke 04 Arena Management GmbH sein, sofern diese nicht selbst nach Kapitel A, Ziff. 1.2 Verkäufer ist.

2. Weitergabe von Tickets
2.1. Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Verkäufers und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
2.2. Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunde; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Verkäufer vorbehalten. Dem Kunden ist es untersagt,

  1. Tickets bei Auktionen oder Internetversteigerungen (z.B. ebay) zum Kauf anzubieten,
  2. Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis anzubieten oder zu veräußern; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
  3. Tickets an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler anzubieten, zu verkaufen oder weiterzugeben,
  4. Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
  5. Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Ticketinhaber von der Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen,
  6. Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Ticketinhaber davon Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen.

2.3. Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Kapitel C, Ziff. 2.2 vorliegt und

a. die Weitergabe über die offizielle Zweitmarktplattform des Verkäufers https://store.schalke04.de und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise erfolgt, oder
b. der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Verkäufer einverstanden ist und der Verkäufer unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird.

2.4. Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Kapitel C, Ziff. 2.2 ist der Verkäufer unter Berücksichtigung der Schwere des dem Kunden vorzuwerfenden Verstoßes nach billigem Ermessen berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Bei EinzelTickets ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag über das konkrete Einzelticket und von anderen Kaufverträgen des Kunden über andere EinzelTickets zurückzutreten.
  2. Bei Dauerkartenabonnements ist der Verkäufer berechtigt, das zu dem Kunden bestehende Rechtsverhältnis ganz oder teilweise außerordentlich und fristlos zu kündigen.
  3. Der Verkäufer kann das Ticket sperren und dem Kunden den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, von Kunden, die unter Verstoß gegen Kapitel C, Ziff. 2.2 Tickets weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Gewinns zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Kapitel C, Ziff. 2.2, Buchstabe a) und/oder Kapitel C, Ziff. 2.2, Buchstabe b)handelt.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.

2.5 Weitere Maßnahmen: Der Verkäufer behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Kapitel C, Ziff. 2.2 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

3. Zutrittsberechtigung, Zutrittsverweigerung, Stadionverbot
3.1. Identifikationsnachweis: Der Verkäufer ist berechtigt, Kunden, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Kunden von Tickets für Fußballveranstaltungen in der VELTINS-Arena, die mit einem bundesweiten oder einem auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.
3.2. Verlust: Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist der Verkäufer zur Neuausstellung nicht verpflichtet; der Verkäufer kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Kunden nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Verkäufers berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Kunde mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Verkäufers, vom Kunden Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelplatzierung).
3.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Verkäufer Strafanzeige erstattet.
3.4. Jeder Kunde ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften sein Ticket auf jederzeit mögliches Verlangen bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.
3.5. Hat der Kunde nicht bis zum Beginn der Veranstaltung den auf dem Ticket ausgewiesenen Steh- oder Sitzplatz eingenommen, kann der Verkäufer dem Kunden den Zutritt zur Veranstaltung bis zur nächsten Veranstaltungspause verweigern oder für die Dauer der gesamten Veranstaltung einen anderen, gleichwertigen Platz zuweisen.
3.6. Mit Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
3.7. Der Verkäufer kann Kunden, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes oder gegen diese AGB verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen.

4. Kinder und Jugendliche
4.1. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen, die keine sportlichen Wettkämpfe darstellen, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt, sofern die betreffenden Veranstaltungen nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind.
4.2. Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt zu Stehplatzbereichen nicht gestattet.
4.3. Kindern unter zwölf Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
4.4. Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bis 0:00 Uhr die Veranstaltungsstätte verlassen.

5. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung, Programmänderung, Ausfall
5.1. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin.
5.2. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die seitens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich mit dem Spieltag der Bundesliga angegeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag kann bis zu vier aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der DFL bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn die Festlegung seitens der DFL auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Bundesligaspieltags liegt, oder an einem Veranstaltungsort erfolgt, der außerhalb der VELTINS-Arena liegt, und wenn das Originalticket spätestens bis zum letzten Kalendertag des auf dem Ticket angegebenen Bundesligaspieltags an den Verkäufer oder den von ihm nach Kapitel C, Ziff. 1.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.
Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler oder europäischer Ebene (z. B. Supercup , UEFA Champions-League-Spiele) wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.
5.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.
5.4. Bei einem Abbruch eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises, es sei denn, Schalke 04 trifft nachweislich ein Verschulden für den Abbruch des Fußballspiels.
5.5. Im Fall eines Wiederholungsspiels gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit und der Ticketwerber hat keinen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Entschädigung.
5.6. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Kapitel C, Ziff. 5.2, ist der Kunde im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung – mit Ausnahme eines Falles nach Kapitel C, Ziff. 5.7 – berechtigt, von dem Verkäufer die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem geplanten Veranstaltungstermin an den Verkäufer oder den von ihm nach Kapitel C, Ziff. 1.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Veranstaltung, die kein Fußballspiel ist, bei berechtigtem Interesse (z.B. später eintretende Kollision mit dem Spielplan von Schalke 04) zu verlegen. Diese Verlegung wird der Verkäufer spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bekannt geben. Der Kunde ist verpflichtet, sich über eine entsprechende Bekanntmachung rechtzeitig zu informieren. Wird die Veranstaltung verlegt, ist der Kunde berechtigt, von dem Verkäufer die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach offizieller Bekanntgabe des neuen Termins durch den Verkäufer an den Verkäufer oder den von ihm nach Kapitel C, Ziff. 1.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Wurde die Verlegung nicht gegenüber dem Kunden bekannt gemacht, ist er berechtigt, von dem Verkäufer die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket spätestens vier Wochen vor dem ursprünglich geplanten Veranstaltungstermin an den Verkäufer oder den von ihm nach Kapitel C, Ziff. 1.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.
5.7. Sofern eine Veranstaltung im Sinne der Kapitel C, Ziff. 5.6 bereits begonnen hat und ohne Verschulden des Verkäufers nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.
5.8. Bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten bzw. Dauerkarten gegen Entschädigung zu sperren.
5.9. Bei berechtigtem Interesse ist der Verkäufer berechtigt, dem Ticketwerber einen anderen, gleichwertigen Platz zuzuweisen als auf dem Ticket ausgewiesen ist. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde die Veranstaltung unter teilweisem Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss
5.10. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder Systemgebühren werden nicht erstattet.
5.11. Der Verkäufer ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Kunden aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Kapitel C, Ziff. 5.2 als auch anderen Veranstaltungen.
5.12. Für alle Fälle der Rückerstattung des Ticketpreises gilt, dass diese ausschließlich gegenüber dem Kunden erfolgt.

6. Bild- und Tonaufnahmen
6.1. Der Kunde willigt darin ein, dass der Verkäufer im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
6.2. Die Rechte des Verkäufers aus Kapitel C, Ziff. 6.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

7. Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras; Verbot von Ton- und Bildaufnahmen
7.1. Bei Fußballveranstaltungen ist es dem Kunden erlaubt, Fotoapparate mitzubringen; Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung dieser Fotos ist untersagt.
Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Kunden untersagt, Fotoapparate mitzubringen.
7.2. Neben dem Verbot in Kapitel C, Ziff. 7.1, Abs. 2 ist es dem Kunden untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Ton geeignet sind, mitzubringen.
7.3. Weiterhin ist es dem Kunden mit Ausnahme des in Kapitel C, Ziff. 7.1, Abs. 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen.
7.4. Dem Kunden ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung von Hilfsmitteln zu verfolgen.
7.5. Von den Verboten der Kapitel C, Ziff. 7.1-7.4 kann der Verkäufer nach seinem Ermessen Ausnahmen zulassen. Die kommerzielle Verwendung von Ton- und Bildaufnahmen ist Kunden grundsätzlich untersagt.

8. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
8.1. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können von Ordnern und anderen autorisierten Personen bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.
8.2. Weiterhin ist es dem Kunden untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.
8.3. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Kapitel C, Ziff. 8.1 oder 8.2 verwirkt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
8.4. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen mit Nutzung einer Beschallungsanlage aufgrund der damit verbundenen Lautstärke, auch in Abhängigkeit vom konkreten Aufenthaltsort des Kunden, die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht.

9. Vertragsstrafen
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, an den Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25,00 zu zahlen, wenn er

  1. auf dem Gelände der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
  2. auf dem Gelände der VELTINS-Arena, innerhalb der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der VELTINS-Arena (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,
  3. innerhalb der auf dem Gelände der VELTINS-Arena, in der VELTINS-Arena oder innerhalb der auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht.

9.2. Der Verkäufer ist berechtigt, von Kunden, die sich Zugang zu einem anderen Block oder Platz verschaffen als auf ihrem Ticket ausgewiesen ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 300,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
9.3. Führt der Kunde pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände der VELTINS-Arena, innerhalb der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Verkäufer eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
9.4. Wirft der Kunde in der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände Gegenstände (z.B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber dem Verkäufer eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verkäufer nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
9.5. Bei der unzulässigen Weitergabe von Tickets gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß Kapitel C, Ziff. 2.4, Buchstabe d).
9.6. Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

10. Grundstücks- und Stadionordnung / Verbandsstrafe
10.1. Grundstücks- und Stadionordnung: Mit dem Zutritt zur VELTINS-Arena bzw. zum Veranstaltungsgelände verpflichtet sich der Kunde, die in der VELTINS-Arena bzw. auf dem Veranstaltungsgelände ausgehängte Stadionordnung zu beachten. Die Stadionordnung der VELTINS-Arena ist im Internet unter Grundstücks- und Stadionordnung Mit Zutritt zum Stadionbereich bzw. zum Veranstaltungsgelände erkennt jeder Kunde die Grundstücks- und Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Grundstücks- und Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser AGB. Bei Veranstaltungen an anderen Veranstaltungsorten gilt die jeweils aushängende Hausordnung.
10.2. Schutzzweck: Die Regelungen der Grundstücks- und Stadionordnung und dieser AGB dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen in der VELTINS-Arena bzw. auf dem angrenzenden Gelände anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch zum Schutz vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern).
10.3. Verbandsstrafe: Der Verkäufer weist darauf hin, dass von Verbänden (DFB, DFL, UEFA) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden, wenn Zuschauer in der VELTINS-Arena pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Zuschauer oder das Spielfeld werfen. Der Verkäufer bzw. der Gastverein ist berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen vom Kunden, der die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw. die Gegenstände geworfen hat, ersetzt zu verlangen. Dasselbe gilt bei anderen Verbandsstrafen, die von den oben genannten Verbänden aufgrund anderen Fehlverhaltens des Kunden gegen den Verkäufer verhängt werden.

11. Zusätzliche Bestimmungen für Parkplatzkarten
11.1. Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit für die beim Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die Parkplatzkarten ihre Gültigkeit. Der Parkplatz darf frühestens drei Stunden vor Veranstaltungsbeginn befahren werden.
11.2. Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit des Verkäufers, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen dem Verkäufer und dem Kunden bestehenden Vertrages über den Erwerb von Parkplatzkarten. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die abgestellten Fahrzeuge von ihm nicht versichert sind; insbesondere unterhält er hierfür keine Versicherung gegen Beschädigung oder Diebstahl.
11.3. Der Kunde muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von sechs Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen. Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen befindet, ist der Verkäufer berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Kunden von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verkäufers, von dem Kunden Schadenersatz zu verlangen.
11.4. Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch den Verkäufer verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund des Zustandes des Kraftfahrzeuges durch das Befahren der Parkplätze oder das Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die Betriebssicherheit der Parkplätze entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von deren Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeuges hinausgeht.
11.5. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
11.6. Der Verkäufer kann auf Kosten des Kunden das abgestellte Fahrzeug auch dann von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze gefährdet, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wenn von ihm sonst eine Gefahr ausgeht oder es während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Verkäufers, von dem Kunden Schadenersatz zu verlangen.
11.7. Der Verkäufer behält sich vor, aus technischen oder organisatorischen Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Kunden ein gleichwertiger und ihm zumutbarer Ersatzstellplatz zugewiesen.
11.8. Auf den Parkplätzen und den Parkplatzzufahrten gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat beim Befahren der Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das vom Verkäufer eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich ist.
11.9. Der Kunde hat den Anweisungen des von dem Verkäufer eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.
11.10. Soweit dem Kunden durch einen entsprechenden Hinweis auf der Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem bezeichneten Stellplatz zu parken; vorstehende Kapitel C, Ziff. 11.9 bleibt hiervon unberührt. Sofern dem Kunden auf der Parkplatzkarte oder durch das Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Kunden ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Sofern der Kunde ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten abstellt, hat der Verkäufer das Recht, das Fahrzeug des Kunden auf Kosten des Kunden umzusetzen oder von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verkäufers, von dem Kunden Schadenersatz zu verlangen.
11.11. Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie des Be- und Entladens gestattet.
11.12. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers sind (z. B. andere Kunde, sonstige Dritte) oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z. B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssysteme usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.
11.13. Der Kunde haftet für alle von ihm verursachten Schäden (z. B. infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeug durch Ölverlust, Explosion), es sei denn, es liegt kein dem Kunden zurechenbares Verschulden vor. Neben den vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers gegen den Kunden und den Fahrzeughalter.
11.14. Dem Kunden ist es untersagt, Abfälle auf den Parkplätzen außerhalb der für diese Abfälle von dem Verkäufer vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Dem Kunden ist es ferner untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: solche durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen (Ausnahme: Befreiung von Schnee). Für die Verletzung dieser Pflichten haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.15. Der Kunde hat für die von ihm verursachten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen und behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Im Fall einer (und sei es behördlichen oder gerichtlichen) Inanspruchnahme des Verkäufers für solche Verunreinigungen hat der Kunde den Verkäufer freizustellen und dem Verkäufer den ihm aus der Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, es liegt kein dem Kunden zurechenbares Verschulden vor.
11.16. Eine weitergehende Haftung und Einstandspflicht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Arena Catering können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen: AGB Knappenkarten_2017.pdf

Für die Ausgabe und Nutzung von Chipkarten zur Bezahlung in der VELTINS-Arena (im Folgenden „Knappenkarte“ genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). Die AGB gelten für sämtliche Leistungen einschließlich Informationen und Auskünfte im Zusammenhang mit der Ausgabe, Lieferung und Nutzung der Knappenkarte.

1. Erwerb
Vertragspartner des Kunden für die Ausgabe und Nutzung der Knappenkarte ist die FC Schalke 04 Arena Management GmbH (im Folgenden „AMG“ genannt), Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45981 Gelsenkirchen.

Die Knappenkarte ist in der VELTINS-Arena am Veranstaltungstag bzw. bei den von der AMG beauftragten Vorverkaufsstellen bzw. bei der Geschäftsstelle des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (im Folgenden „FC Schalke 04“ genannt) erhältlich. Die Knappenkarte verbleibt im Eigentum der AMG. Der Kunde erhält lediglich ein Recht, über das Guthaben auf der Knappenkarte zu verfügen.

2. Aufladung und Benutzung
Mit der Knappenkarte können in der VELTINS-Arena bei Veranstaltungen Speisen, Getränke und Waren bargeldlos bezahlt werden.

Das Aufladen neuer Beträge kann in der VELTINS-Arena (am Veranstaltungstag maximal bis zu einer Stunde nach Ende der Veranstaltungen), in der Geschäftsstelle des FC Schalke 04 (zu den üblichen Geschäftszeiten) oder über die Schalke-APP („Online-Aufladung“) erfolgen. Die Knappenkarte ist mit einem Mindestbetrag von 5 Euro (bzw. 10 Euro bei Online-Aufladungen) aufzuladen. Es besteht die Möglichkeit, die Knappenkarte – in Schritten von jeweils 5 EUR (bzw. 10 Euro bei Online-Aufladungen) – maximal bis zu einem Guthaben von 150 Euro aufzuladen.

Bei Online-Aufladungen erfolgt die Gutschrift auf die Knappenkarte erst bei einem Kontakt der Knappenkarte an einer Onlinekasse innerhalb der VELTINS-Arena, und kann sich aus technischen Gründen bis zu einer Stunde verzögern.

Erfolgt bei einer Online-Aufladung eine Rückbelastung der Kreditkarte ist AMG berechtigt, den Aufladebetrag vorübergehend bis zur Klärung der Rückbelastung zu sperren.

3. Knappenkarten-Versand
Die Versendung der Knappenkarten erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch die AMG. Für den internationalen Versand von Deutschland in ein anderes europäisches Land berechnet die AMG eine länderabhängige Bearbeitungs- und Versandgebühr. Diese Gebühren werden im Zuge des Bestellvorganges entsprechend sichtbar ausgewiesen.

4. Reklamationen
Rückfragen oder Beanstandungen können schriftlich an die FC Schalke 04 Arena Management GmbH, Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45981 Gelsenkirchen, telefonisch an den Kundenservice unter 01806 | 22 1904 (0,20 €/Anruf aus dem Festnetz; max. 0,60 €/Anruf aus dem Mobilfunknetz) oder per E-Mail an [email protected] gerichtet werden.

5. Umrechnungskurs und Auszahlung
1 Euro entspricht 1 Knappen.

Der Kunde ist berechtigt, die Knappenkarte an die AMG zurückzugeben: Die Rückgabe der Knappenkarte kann am Veranstaltungstag in der VELTINS-Arena bis spätestens eine Stunde nach Veranstaltungsende sowie zu den üblichen Geschäftszeiten im Service Center, Ernst-Kuzorra-Weg 1, 45981 Gelsenkirchen, oder per Post an die Adresse FC Schalke 04 Arena Management GmbH, Postfach 20 08 26, 45843 Gelsenkirchen, erfolgen. Die Auszahlung eines etwaig auf der Knappenkarte noch aufgeladenen Guthabens erfolgt am Veranstaltungstag in der VELTINS-Arena oder zu den üblichen Geschäftszeiten im Service Center in bar oder per Überweisung auf ein vom Kunden anzugebendes Bankkonto. Bei Barauszahlung eines Knappenkartenguthabens von mehr als 50 Euro hat sich der Kunde durch Vorlage eines Personalausweises auszuweisen. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist nicht möglich. Die Auszahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Auszahlungsverlangen des Kunden.

6. Verlust
Die Knappenkarte wird bei der vollständigen Entladung des aufgeladenen Betrages eingezogen. Bei Verlust der Karte erfolgt eine Auszahlung des vorhandenen Betrages nur bei Angabe der Kartennummer und Nachweis des Kartenerwerbs.

7. Missbrauch
Im Falle des Missbrauchs, insbesondere der Manipulation, wird die Knappenkarte unverzüglich gesperrt. Bei Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände erfolgt in jedem Falle eine Strafanzeige. Die AMG behält sich vor, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

8. Haftung
Die Haftung der AMG, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie werden durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung der AMG für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AMG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung der AMG für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der AMG ausgeschlossen.

Soweit die Haftung für Schäden in dieser Ziffer begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der AMG.

9. Erfüllungsort und Schlussklausel
Für Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort Gelsenkirchen. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt ausschließlich.

Stand: September 2017

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Arena Catering können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen: AGB Arena Catering.pdf

1. Allgemeines 
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der FC Schalke 04 Arena Management GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), insbesondere die Überlassung von Bankett-, Konferenzräumen, Gastronomie- und anderen Räumlichkeiten in der VELTINS-Arena, für Leistungen innerhalb dieser Räume und für Lieferungen aus der VELTINS-Arena. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

2. Preise und Pauschalvereinbarungen 
Preise und Preisangaben werden auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ohne Mehrwertsteuer – Netto- und in EURO angegeben. Sind mit dem Auftraggeber Mindestumsätze oder Pauschalpreise mit Personenzahl (z.B. für 500 Personen zum Pauschalpreis von …..€ ) vereinbart und wird der Mindestumsatz bzw. die Personenzahl nicht erreicht, kann der Auftragnehmer 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Auftraggeber einen niedrigeren oder der Auftragnehmer einen höheren entgangenen Gewinn nachweist. Verfügbarkeit, Druckfehler und sonstige Irrtümer sind vorbehalten.

3. Nutzung der Räume 
Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragsnehmers. Flächen außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten dürfen vom Auftraggeber nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung genutzt werden. Das Mitbringen und Verzehren von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. In schriftlich vereinbarten Ausnahmefällen – (z.B. bei Trade–Shows), ist eine Service–Gebühr bzw. ein Korkgeld in angemessener Höhe zu entrichten.

4. Rücktritt – Stornierung 
In Fällen von Rücktritt, Ausfall oder Absage von einem abgeschlossenen Vertragsverhältnis gelten folgende Rücktrittspauschalen in Abhängigkeit des Umsatzvolumens bzw. der vereinbarten Vergütung. Werden die vereinbarten Leistungen –gleich aus welchen Grund- bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung einer Entschädigung in Höhe von 10% der Vergütung vor.

25% bis 14 Tage vor Veranstaltung, soweit die Rücktrittserklärung dem Auftragnehmer mindestens 14 Kalendertage vor dem Reservierungstermin zugeht. 50% bis 7 Tage vor Veranstaltung, soweit die Rücktrittserklärung dem Auftragnehmer mindestens 7 Kalendertage vor dem Reservierungstermin zugeht. 75% bis 3 Tage vor Veranstaltung, soweit die Rücktrittserklärung dem Auftragnehmer mindestens 3 Kalendertage vor dem Reservierungstermin zugeht. danach oder bei Nichtantritt 100% der Vergütung zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter entstandenen Kosten.

5. Leihgut
Geschirr, Besteck, Gläser, Tische, Stühle usw. bleiben, unabhängig ob sie kostenlos oder gegen Berechnung zur Verfügung gestellt werden, Eigentum des Auftragnehmers. Alle Gegenstände sind sofort nach Beendigung der vereinbarten Nutzung dem Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für Verluste oder Beschädigung bis zu den Selbstkosten des Auftragnehmers; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.

6. Dekorationsmaterial und Werbemittel 
Das Anbringen, Aufstellen und Ausstellen von Dekorationsmaterial, Werbemittel etc. bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers. Diese Materialien und sonstige vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Im übrigen gilt die Stadionordnung der VELTINS-Arena. Mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit sind sämtliche vom Auftraggeber sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Materialien und Gegenstände vollständig vom Auftraggeber aus den überlassenen Räumlichkeiten zu entfernen.

7. Genehmigungen und sonstige öffentlich-rechtliche Erfordernisse 
Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Genehmigungen hat sich der Auftraggeber rechtzeitig auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für Veranstaltungen an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren oder Steuern, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten. Eine Meldung an die GEMA kann davon unabhängig durch den Auftragnehmer erfolgen.

8. Parkplätze 
Die Überlassung von Parkplätzen durch den Auftragnehmer begründet – unabhängig davon, ob die Überlassung gegen Entgelt erfolgt – kein Verwahrungsverhältnis. Es besteht insbesondere keine Überwachungspflicht des Auftragnehmers.

9. Informationspflichten des Auftraggebers 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert, zu informieren, wenn ihm Kenntnisse darüber vorliegen, dass die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des Auftragnehmers, der VELTINS-Arena, oder des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen, die einen Bezug zu den Vorgenannten haben und/oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

10. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
10.1 Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten nach Ziff. 9 oder kann die Durchführung der Leistungserbringung/Veranstaltung, ohne dass dies für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss erkennbar war, zu einem nicht unerheblichen materiellen oder immateriellen Schaden führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntniserhalt über die drohende Gefährdung, von diesem Vertrag zurückzutreten. Ist der Rücktrittsgrund vom Auftraggeber zu vertreten, ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zum Schadenersatz verpflichtet.
10.2 Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik o.ä.) oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Hinderungsgründe, insbesondere solcher außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers (z.B. Spielansetzung oder Verschiebung durch DFL, DFB, UEFA etc.), ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch zusteht; etwaige Vorauszahlungen sind durch den Auftragnehmer zu erstatten.
10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. in der Veltins-Arena seine Heimspiele austrägt. Soweit nach Abschluß des Vertrages durch den verantwortlichen Verband bzw. die verantwortliche Institution eine Spielansetzung erfolgt, die mit dem vereinbarten Nutzungstermin von Räumlichkeiten kollidiert, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertragsverhältnis zurückzutreten, da ihm die Räume in diesem Fall nicht zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine etwaig bereits erbrachte Leistung des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

11. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen Arglist oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Auftragnehmers für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Aufragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftraggebers nach vorstehenden Regelungen begrenzt ist, gilt diese auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.

12. Aufrechnung und Zurückbehaltung 
Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung ist für den Auftraggeber nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

13. Rechnungsausgleich
Die Rechnungen sind binnen 7 Kalendertage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert von über 3.000,00 € kann der Auftragnehmer eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert von unter 500,00 € kann der Auftragnehmer Barzahlung nach erfolgter Leistung, Lieferung oder bei der Abholung verlangen.

14. Sonstiges 
Vereinbarungen, die diese Bedingungen abändern und/oder ergänzen, bedürfen der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht 
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Gelsenkirchen. Es gilt deutsches Recht.

Stand: November 2018